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Vereinsstatuten § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich1. Der Verein führt den Namen Siedlerverein Marchtrenk. 2. Er hat seinen Sitz in 4614 Marchtrenk, Badgasse 6, und erstreckt seine Tätigkeit auf die Bezirke Wels-Land und Linz-Land sowie die Stadt Wels. 3. Er ist ordentliches Mitglied des Österreichischen Siedlerverbandes. § 2 VereinszweckDer Verein bezweckt die Förderung der Erwachsenenbildung, des Natur- und Umweltschutzes sowie des Siedlungs- und Wohnungswesens, der Familien- und Gesundheitsfürsorge. Der Verein ist überparteilich, seine Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2. Naturschutz Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Natur, insbesondere · Die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur, Landschaft und Wildnis (ästhetisch-kulturelle Gründe; Natur als Sinnbild), · die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, wobei eine nachhaltige Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen angestrebt wird (Natur als Ressource und Dienstleister), sowie · die Erhaltung von Natur, insbesondere von Biodiversität auf der Ebene der Artenvielfalt, aufgrund ihres eigenen Wertes (Natur als Selbstwert oder Moralobjekt). 3. Umweltschutz Umweltschutz (umgangssprachlich auch Ökologie) bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutze der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Gegebenenfalls sollen durch den Menschen verursachte Beeinträchtigungen oder Schäden behoben werden. Das Augenmerk des Umweltschutzes liegt dabei sowohl auf einzelnen Teilbereichen der Umwelt (wie Boden, Wasser, Luft, Klima), als auch auf den Wechselwirkungen zwischen ihnen. Ausgangspunkt des Umweltschutzes ist die Erhaltung des Lebensumfeldes der Menschen und ihrer Gesundheit. Dies schließt auch den Schutz der die Menschen umgebenden Natur in einem gewissen Umfang mit ein. Der Umweltschutz bezweckt in erster Linie den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen. Dazu bedient man sich oft technischer Mittel. Die zu lösenden Probleme sind teils globale, teils regionale oder lokale, wobei der Umweltschutz eher nach allgemeinen oder großräumigen technischen Lösungen sucht. 4. Interessensvertretung aller Siedler, Hausbauer, Eigenheim-, Seeparzellen- und Gartenbesitzer 5. Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen
6. Erwerb oder Pachtung von Grundstücken, zum Zwecke der Weiterverpachtung an seine Mitglieder, sowie Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen 7. Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung der Vereinstätigkeit, sowie zur allgemeinen und fachlichen Information 8. Beratung und Unterstützung der Mitglieder auf dem Gebiet des Siedlungswesens, vor allem im Verkehr mit Ämtern, Behörden, Körperschaften und Anstalten 9. Katastrophenhilfe § 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden 2. Der Verein bedient sich zur Erreichung des Zweckes folgender ideeller Mittel:
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
§ 4 Arten der MitgliedschaftDie Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 1. Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen und handlungsfähigen Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen 2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern 3. Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) § 6 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod. 2. Der Austritt kann nur mit 31.12. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. 4. Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Interessen des ÖSV, Zuwiderhandeln gegen die Statuten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Rechte der Mitglieder
2. Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane1. Generalversammlung (§§ 9 und 10) 2. Vorstand (§§ 11 bis 13) 3. Rechnungsprüfer (§14) 4. Schiedsgericht (§ 15) § 9 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Siedlervereines, sie ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1. Die ordentliche Generalversammlung (mit Neuwahlen) tritt mindestens einmal in 4 Jahren zusammen und ist vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. 2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 7 Abs. 1 lit. b und § 9 Abs. 6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. 3. Sowohl zur ordentlichen wie zur außerordentlichen Generalversammlung sind die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. 4. Anträge von ordentlichen Mitgliedern zur Generalversammlung müssen spätestens 5 Tage vor dieser schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail beim Vorstand einlangen. 5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 6. Jedes ordentliche Mitglied hat wie jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine volljährige, handlungsfähige Person im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 8. Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll (§ 16), bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9. Die Abhaltung von Jahres(haupt)versammlungen und sonstigen Versammlungen ist möglich. § 10 Aufgaben der GeneralversammlungDer Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Tätigkeitsberichtes des Obmannes, sowie des Rechnungsabschlusses des Kassiers 2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer 3. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 4. Beschlussfassung über den Voranschlag 5. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Abs. 1 und 2) und der Rechnungsprüfer 6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages 7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 8. Beschlussfassung über die Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines (§ 16) 9. Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Themen 10. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein § 11 Der Vorstand1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, und zwar aus einem Obmann und seinem(n) Stellvertreter(n), dem Schriftführer und seinem(n) Stellvertreter(n) und dem Kassier und seinem(n) Stellvertreter(n). Der Vorstand kann durch Beiräte erweitert werden, diese haben Sitz und Stimme. 2. Mitglieder des Vorstandes können nur eine Funktion im Vorstand bekleiden 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung, zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes, einzuberufen. Sollten auch diese handlungsunfähig sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Dieser hat dann unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. 4. Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzliche Beiräte bestellen. Der nächsten Generalversammlung ist es vorbehalten, diese zu bestätigen. 5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 6. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 9. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied oder jenes Vorstandsmitglied das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, den Vorsitz. 10. Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 10 Abs. 5) oder durch Rücktritt. Außerdem erlischt die Funktion, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird. 11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Dieser ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 13. Zu den Vorstandssitzungen ist auch mindestens ein Rechnungsprüfer einzuladen. Rechnungsprüfer haben im Vorstand kein Stimmrecht. § 12 Aufgaben des VorstandesDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er sorgt für den Fortgang der Geschäfte im Sinne der Generalversammlung. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; nachträglich bedürfen diese jedoch der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand 6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes 7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich 8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter 9. Den Beiräten bleiben allfällige Sonderaufgaben vorbehalten § 14 Rechnungsprüfer1. Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Diese dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Wiederwahl ist möglich. 2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 sinngemäß. § 15 Schiedsgericht1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 16 Freiwillige Auflösung des Vereines1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit notwendig (mindestens 2 Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen). 2. Die Generalversammlung hat auch – sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat solchen Organisationen zuzufallen, die gleiche oder ähnliche, gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgen. |
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